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Camp Adventure

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Camp Adventure e.K.

Reiseveranstalter für Einzelbuchende für die Camps in Deutschland, England und Nordirland ist Camp Adventure e.K.
SICHERHEIT: Nach den gesetzlichen Vorschriften eines Reiseveranstalters in Deutschland sind alle Teilnehmer abgesichert. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß §651 bei der tourVers insolvenzversichert.

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder im elektronischen Geschäftsverkehr z.B. Internet über das Buchungssystem „Bookacamp“ erfolgen. Mit anschließendem Zugang der Annahmeerklärung kommt der Reisevertrag zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, es sei denn der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBG. Im elektronischen Geschäftsverkehr kommt der Vertrag erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. 3-4 Wochen vor Reisebeginn erhält der Reisende die Reiseunterlagen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden, ansonsten gelten die im Vertrag angegebenen Leistungen. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Angebot vor, an welches der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Veranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2, Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 651 h BGB hingegen ist jederzeit möglich.

2. Zahlungsbedingungen
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur erfolgen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise nach § 651 r Abs. 4 BGB ausgehändigt wurde. Innerhalb einer Woche nach Anmeldung wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 50 € pro Teilnehmer fällig. Den Restbetrag überweist der Reisende mit Erhalt der Letzten Reiseinformation ca. 4 Wochen vor Reisebeginn, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Punkt 7 genannten Grund nicht ausgeübt werden kann. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so berechtigt uns dies nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.

3. Leistungen / Leistungsänderungen
a) Die Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen und den allgemeinen Hinweisen zum Programm auf der Homepage www.campadventure.de sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
b) Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person maximal 1 Koffer und 1 Handgepäckstück.
c) Die im Rahmen der Reisen im Auftrag des Teilnehmers vermittelten, vertragsfremden Leistungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise des Reiseveranstalters sind.
d) Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
e) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu erklären.
f) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, kann der Reisende, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten Frist entweder die Änderung annehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte nach Erhalt der Änderungsmitteilung dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4. Rücktritt des Kunden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Reiseveranstalters sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwen-dungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

Stornokosten pro Person bei Einzelreisenden:
Absage bis 60 Tage vor Reisebeginn – 50/100 €
Absage bis 31 Tage vor Reisebeginn – 30% der Reisekosten, mindestens 50 €
Absage bis 14 Tage vor Reisebeginn – 50% der Reisekosten, mindestens 50 €
Absage bis 1 Tag vor Reisebeginn – 80% der Reisekosten, mindestens 50 €
Absage am Anreisetag oder später – 90% der Reisekosten

Stornokosten bei Gruppenreisen

Bis zu 10% der angemeldeten Teilnehmer können kostenfrei (bis zum Anreisetag) storniert werden. Bedingungen bei Absage der Gesamtgruppe/mehr als 10% der angemeldeten Teilnehmerzahl:

Bei Absage bis 60 Tage vorher
Bei Absage bis 30 Tage vorher
Bei Absage bis 14 Tage vorher
Bei Absage bis 7 Tage vorher
Bei späterer Absage
20% der Gesamtsumme
40% der Gesamtsumme
60% der Gesamtsumme
80% der Gesamtsumme
90% der Gesamtsumme

Für alle Vertragsabschlüsse für die Buchung von mehrtägigen Klassenfahrten gilt:

• Eine kostenfreie Stornierung der Buchung, die in Zusammenhang mit Covid-19 steht ist jederzeit bis zum gebuchten Reisebeginn möglich, wenn:

a. die Stornierung nachweislich durch einen Erlass einer der Schule übergeordneten Schulbehörde erfolgt, welcher Klassenfahrten verbietet.

b. die Stornierung nachweislich auf Grundlage von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen erfolgt, z.B. (lokale) Lockdowns, Schulschließungen inkl. Wechsel- und Distanzunterricht, Mobilitätsverbote etc.

c. der Aufenthalt am Zielort durch ein dort wegen des Corona-Virus umzusetzendes allgemeines Beherbergungsverbot nicht möglich ist, bzw. (bei Auslandsreisen) für das Reiseziel zum Reisezeitraum eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt oder das Reiseziel vom Robert Koch Institut als Risikogebiet eingestuft ist.

d. die Bus-/Bahn-Beförderung zum Reiseziel auf Grund von behördlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unmöglich wird e. die Unterkunft die gebuchten Leistungen nicht erbringen kann (z.B. Quarantäne des Personals)

• Bei allen Stornierungen, die nicht im Zusammenhang mit den o.g. Punkten erfolgen, gelten die vereinbarten regulären Stornobedingungen.

Dem Reisenden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ist zu empfehlen.

5. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder eine falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Umbuchungen bis zum 32. Tag vor Abreise ein Bearbeitungsentgelt von 20 € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Frist erfolgen können, soweit ihre Durchführung noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht, soweit die Umbuchung nur geringfügige Kosten verursacht.

6. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung des Reiseveranstalters weiterhin nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, jedoch muss er sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge, also können durch Einsparungen bei nicht erbrachten Leistungen für den Reisenden der Tagessatz um 20 % vermindert werden. Schadensansprüche im Übrigen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.

7. Mindestteilnehmerzahl
Wenn bei den Ferienfreizeiten und Transferangeboten die Mindestteilnehmerzahl von je nach Reise zwischen 10-60 Teilnehmern nicht erreicht wird, so kann der Reiseveranstalter bis zu 6 Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Teilnehmer die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, angegeben hat sowie in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich hervorgehoben hingewiesen hat. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich scheint, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

8. Gewährleistung und Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Reisende nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB und des Schadensersatzes nach § 651 n BGB, wenn der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, einen aufgetretenen Mängel während der Reise dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Der Reisende kann bei einem Mangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art die Reise nach § 651 l BGB kündigen, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist. Der Reisende ist verpflichtet, die Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Eine Mängelanzeige nimmt die Reiseleitung des Reiseveranstalters, der Ansprechpartner an der Kontaktadresse oder der Reiseveranstalter entgegen. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter dieser Kontaktstelle zur Kenntnis zu bringen: Camp Adventure e.K., Museumstr. 52, 22765 Hamburg. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Wir verweisen auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung sowie Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt der § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

9. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Bei Gruppenreisen mit minderjährigen Personen haftet nicht der Reiseveranstalter für entstandene Schäden bzw. Gesetzesüberschreitungen, sondern die zur Aufsichtspflicht beauftragte Person. Weiterhin sind die Reisenden verpflichtet, die Aufgaben, die dem allgemeinen Wohl der Gruppe dienen und ihnen von der Aufsichtsperson zugewiesen werden, gewissenhaft durchzuführen. Ein Verstoß kann zum Ausschluss von der Reise führen, wie im Punkt 6 „Störung durch den Reisenden“ vorgesehen. Bei Reisegepäck sind Verlust, Beschädigungen und Verspätung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben von der Beschränkung unberührt. Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise des Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn, und soweit für einen Schaden des Reisenden, die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. So wird der Reiseveranstalter den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt, unterrichten. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat oder die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12. Datenschutz
Die Privatsphäre und persönlichen Daten der Kunden sind für Camp Adventure besonders wichtig. Bei der Erhebung und Verwendung der Daten richtet Camp Adventure sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Persönliche Daten werden nur dann gespeichert, soweit dies zur Erbringung der gebuchten Leistung oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.

13. Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Reisenden und Reiseveranstalter, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass, falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat, nach Art. 6 Abs. 2 der Rom–I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Reisende wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Der Veranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/search_en

15. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

16. Umsatzsteuerbefreiung
Camp Adventure e.K. ist gemäß § 4 Nr. 23 UstG von der Umsatzsteuer für alle Kinder- und Jugendreisen befreit.

Stand: August 2018

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